IKT

IKT - Institut für Unterirdische Infrastruktur gGmbH

Dichtheitsprüfung: Prüfarten und Fristen – eine Übersicht

Beitrag vom 01. Dezember 2014
2 Kommentare

Mal nachschauen: Sind die privaten Abwasserleitungen noch dicht?

Mal nachschauen: Sind die privaten Abwasserleitungen noch dicht?

Jeder Betreiber einer Abwasseranlage ist gesetzlich verpflichtet, seine Anlage zu überwachen. Das gilt laut Wasserhaushaltsgesetz auch für private Immobilieneigentümer. Wann und mit welchem Verfahren Zustand und Funktion der Anlagen geprüft werden sollen, hat das Kommunale Netzwerk (KomNetABWASSER) für Nordrhein-Westfalen in einer Tabelle übersichtlich zusammengefasst.

In einigen Bundesländern konkretisieren Selbst­über­wachungs­verordnungen die bundesgesetzliche Regelung. Nach §9 SüwVO Abwasser NRW muss die Zustands- und Funktionsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik der DIN 1986-30 und DIN EN 1610 erfolgen – mit einigen landesspezifischen Änderungen.

TV-Inspektion reicht in der Regel aus

TV-Inspektion einer privaten Abwasserleitung

TV-Inspektion einer privaten Abwasserleitung

Die optische Inspektion ist danach die Standardprüfung und reicht in den meisten Fällen aus. Eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft ist nur in besonderen Fällen zusätzlich notwendig:

  1. bei Abwasserleitungen, die neu errichtet oder saniert wurden
  2. bei Abwasserleitungen vor einer Abwasserbehandlungsanlage, die gewerbliches Abwasser führen
  3. bei Abwasserleitungen in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets (Wasserschutzzone II)
  4. bei Abwasserleitungen in Fremdwassersanierungsgebieten, wenn die Gemeinde die Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft vorgibt

Wann prüfen?

Landesweite Fristen für die Erst- und Wiederholungsprüfung gelten nach SüwVO Abwasser NRW:

  • für alle neu errichteten oder geänderten Anlagen
  • für alle bestehenden Anlagen in Wasserschutzgebieten
  • außerhalb von Wasserschutzgebieten für Anlagen, die zur Fortleitung industriellen und gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind

Für die Prüfung aller anderen Leitungen wurden keine landesweiten Fristen zur Erst- und Wiederholungsprüfung vorgegeben. Für diese gilt: Die Eigentümer tragen die Pflicht zur Selbstüberwachung der Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß DIN 1986-30 und DIN EN 1610.

Tabelle

Hilfreich: Die Tabelle zeigt, wer wann wie prüfen muss.

Wer wann wie zu prüfen hat, zeigt die KomNet-Tabelle – Prüfarten und Fristen im Überblick.

Kommunales Netzwerk am IKT

Das Netzwerk ist eine kommunale Initiative von Abwasserbetrieben für eine bürgernahe Stadtentwässerung. Das IKT moderiert das Netzwerk und bietet den Abwasserbetrieben Unterstützung:

  • bei der Bürgerberatung nach § 53 (e) LWG.
  • in Form von Arbeitshilfen für die Sachbearbeitung nach SüwVO Abwasser NRW.
  • durch Weiterbildung stets auf dem Stand.
  • mit einer neutralen Plattform für den Erfahrungsaustausch.

Kommunales Netzwerk

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Marco Schlüter
Telefon: 0209 17806-31
E-Mail: schlueter@ikt.de

 

image_print

 

Kontakt:
IKT - Institut für Unterirdische Infrastruktur
neutral, unabhängig, gemeinnützig

Telefon +49 (0) 209 17806-0
E-Mail: info@ikt.de

www.ikt.de
www.facebook.com/IKTonline
www.youtube.com/IKTonline

 

2 Kommentare
  • Christopher Seidel 10:18h, 22 Oktober

    Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

    • Henning Winter 10:27h, 27 Oktober

      Hallo Christopher! Das freut uns! Wir hoffen, Sie finden noch viele relevante Informationen auf unseren Seiten. Viel Spaß beim Lesen!

Kommentar abgeben