1.
Rechtliche Notwendigkeit
Undichte
Stutzen wirken durch Exfiltration und Infiltration auf Grundwasser und
Boden ein. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an defekten Stutzen
innerhalb eines kommunalen Abwassernetzes handelt es sich nicht um
vielleicht zu vernachlässigende Einzelfälle, sondern es findet eine
maßgebliche schadhafte Beeinflussung des Grundwassers und des Bodens
statt.
Der
Gesetzgeber hat auf Bundes- und Landesebene entsprechende Gesetze zum
Schutz von Wasser und Boden erlassen.
1. 1
Bundesgesetze
Auf
Bundesebene regelt das Wasserhaushaltsgesetz WHG und das
Bundes-bodenschutzgesetz BBodSchG den Umgang mit Wasser und Boden. Das WHG
verpflichtet schon in § 1a zu der entsprechenden Sorgfalt, um
Verunreinigungen und nachteilige Veränderungen des Grundwassers zu
verhindern.
WHG §1a(2)
„Jedermann ist
verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer
verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit
Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers
zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten
und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu
vermeiden.“
In § 2 WHG
wird weiterhin festgelegt, das die Benutzung eines Gewässers (hier
Grundwasser) einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Somit
liegt bei Infiltration und Exfiltration (entspricht einer dauerhaften
Entnahme) eine nicht genehmigte Benutzung des Gewässers vor.
Neben dem WHG
zwingt das Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG die Betreiber von
Abwasseranlagen und natürlich auch jeden anderen Bürger zu einem
verantwortlichen Umgang mit dem Boden. Die §§ 1 und 6 regeln Umgang und
Verantwortlichkeit hinsichtlich des Bodens.
BBodSchG. §1
„Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.“
§ 6
„(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem
Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.“
Insbesondere
bei dem noch jungen Bodenschutzgesetz ist juristisch nicht einwandfrei
geklärt, inwieweit sogenannte Fachgesetze vorrangig gelten.
Neben den
umweltrelevanten Einflüssen kann in Ausnahmefällen unmittelbar Gefahr für
Leib und Leben durch z.B. Einsturzgefahr bestehen, die unverzüglich zu
beseitigen ist.
1.2 Landesrecht
Allein die
beiden o. g. Bundesgesetze zwingen den Betreiber von Kanalnetzen bei
defekten Stutzen tätig zu werden. Außer den Bundesgesetzen existieren aber
noch in jedem Bundesland eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen die dazu
ergänzend wirken.
Exemplarisch
werden nachfolgend anhand des Landesrecht NRW die rechtlichen Vorgaben
erläutert. Wie in den anderen Bundesländern auch, baut die
Landesgesetzgebung in Form des Landeswassergesetzes NRW mit seinen
Verordnungen auf das WHG auf.
Der § 57 (2)
LWG NRW verpflichtet den Betreiber von Entwässerungsanlagen immer die
a. a. R. d. AT
innerhalb angemessener Fristen einzuhalten. Hierbei wird sich explizit auf
den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage bezogen. Was nach Ansicht des
Gesetzgebers angemessene Fristen sind, wird über den §61 und der damit
verbundenen Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwVKan geregelt
Zu der SüwVKan
wurde ein Runderlass Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung
von Kanalisationsnetzen verabschiedet, der in seiner Anlage fordert,
daß bei Exfiltration der Schaden innerhalb der nächsten 10 Jahre zu
beseitigen ist. Je nach Schwere des Schadens und Lage der Kanalhaltung
kann auch unverzügliches Handeln erforderlich sein.
2. Technische
Notwendigkeit
2.1 Infiltration und
Exfiltration
Schäden an
Stutzen verbunden mit Undichtigkeiten haben je nach Grundwasserstand und
Schichtenwasser Infiltration oder Exfiltration zur Folge.
Die
Infiltration führt zu Fremdwasser und damit zu hydraulischen
Mehrbelastungen der Kanalnetze und der anschließenden Kläranlagen. Weitere
Folgen können die Absenkung von Grundwasser sein. Durch das eindringende
Wasser kann auch das Auflager und Boden mit in den Kanal geschwemmt
werden. Die dadurch verursachte Hohlraumbildung zieht Absackungen und
Einstürze nach sich.
Die
Exfiltration kann zu Schäden an Bauwerken z.B. durch Vernässung führen.
Das ausfließende Abwasser beschädigt aber auch das Rohrauflager. Im
ungünstigsten Fall wird das Auflager komplett abgetragen.
2.2 Bauliche Folgeschäden
An unsachgemäß
eingebauten Stutzen finden sich immer wieder auch Schäden an der Rohrwand
in Form von Quer- und Längsrissen. Insbesondere anfänglich relativ kleine
Quer- und Längsrisse können sich, je nach Belastungsverhältnisse (z.B.
durch große Überdeckung, hohes Verkehrsaufkommen), zu entsprechenden
Rohrschäden ausweiten. Im ungünstigsten Fall ist die relativ einfache
Stutzensanierung dann nicht mehr möglich.
2.3 Hydraulische
Beeinträchtigungen
Einragende
Stutzen wirken sich ungünstig auf die Hydraulik von Kanalnetzen aus. Je
nach Rohr- und Stutzendimension kann sich der Querschnitt im zweistelligen
Prozentbereich verringern. Rechnerisch einwandfreie Haltungen können dann
zu hydraulischen Problemfällen werden.
Die einragenden Stutzen
wirken weiterhin auch als Schmutzfänger. Verhindert der einragende Stutzen
dann noch die Reinigung, kann sich eine dauerhafte Geruchsemission
entwickeln und Verstopfungen verursachen.
2.4 Hygienische Probleme
Zurückliegende
Stutzen bieten Ratten ideale Möglichkeiten Rattennester zu bilden. Der
angrenzende Boden und das Auflager werden dabei geschädigt und abgetragen
und können zu den schon o. g. Folgen führen.
Um die
Rattenpopulation innerhalb der Kanalisation zu minimieren, ist der
Lebensraum so unwirtlich wie möglich zu gestalten. Rückzugsmöglichkeiten
über die Stutzen sollten dabei weitgehend eingeschränkt werden, zumal über
die seitlichen Zuläufe häufig Nahrung in Form von Essensresten zugeführt
wird. |