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30.07.2003


Sanierung von Hausanschluss

Sanierung von Hausanschluss-Stutzen – rechtliche und technische Notwendigkeit

 

Zahlreiche Untersuchungen zeigen, daß Hausanschluss-Stutzen sehr häufig schadhaft sind. Laut ATV-Schadensstatistik sind sie sogar das häufigste Schadensbild, auf das man in der öffentlichen Kanalisation trifft. Die Sanierung dieser Schäden ist sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht dringend notwendig.

Auf dem IKT- Forum Hausanschluss- Stutzen am 26. März 2003, das vom IKT – Institut für Unterirdische Infrastruktur veranstaltet wurde, stellte Dipl.-Ing. Frank Restemeyer, Stadt Gladbeck, die rechtlichen und technischen Notwendigkeiten für die Sanierung von Stutzen dar.

Ca. 100 Teilnehmer aus ganz Deutschland nahmen an diesem Forum teil und diskutierten intensiv die Problematik. Für diejenigen, die nicht daran teilnehmen konnten, geben wir die Ausführungen von Dipl.-Ing. Frank Restemeyer hier wieder:

 

Sanierung von Hausanschluss-Stutzen
– Rechtliche und technische Notwendigkeit –

Dipl.-Ing. Frank Restemeyer
Stadt Gladbeck

 

1. Rechtliche Notwendigkeit

Undichte Stutzen wirken durch Exfiltration und Infiltration auf Grundwasser und Boden ein. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an defekten Stutzen innerhalb eines kommunalen Abwassernetzes handelt es sich nicht um vielleicht zu vernachlässigende Einzelfälle, sondern es findet eine maßgebliche schadhafte Beeinflussung des Grundwassers und des Bodens statt.

Der Gesetzgeber hat auf Bundes- und Landesebene entsprechende Gesetze zum Schutz von Wasser und Boden erlassen.

1. 1 Bundesgesetze

Auf Bundesebene regelt das Wasserhaushaltsgesetz WHG und das Bundes-bodenschutzgesetz BBodSchG den Umgang mit Wasser und Boden. Das WHG verpflichtet schon in § 1a zu der entsprechenden Sorgfalt, um Verunreinigungen und nachteilige Veränderungen des Grundwassers zu verhindern.

WHG §1a(2)

„Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“

In § 2 WHG wird weiterhin festgelegt, das die Benutzung eines Gewässers (hier Grundwasser) einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Somit liegt bei Infiltration und Exfiltration (entspricht einer dauerhaften Entnahme) eine nicht genehmigte Benutzung des Gewässers vor.

Neben dem WHG zwingt das Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG die Betreiber von Abwasseranlagen und natürlich auch jeden anderen Bürger zu einem verantwortlichen Umgang mit dem Boden. Die §§ 1 und 6 regeln Umgang und Verantwortlichkeit hinsichtlich des Bodens.

BBodSchG. §1
„Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.“

§ 6
„(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.“

Insbesondere bei dem noch jungen Bodenschutzgesetz ist juristisch nicht einwandfrei geklärt, inwieweit sogenannte Fachgesetze vorrangig gelten.

Neben den umweltrelevanten Einflüssen kann in Ausnahmefällen unmittelbar Gefahr für Leib und Leben durch z.B. Einsturzgefahr bestehen, die unverzüglich zu beseitigen ist. 

1.2 Landesrecht

Allein die beiden o. g. Bundesgesetze zwingen den Betreiber von Kanalnetzen bei defekten Stutzen tätig zu werden. Außer den Bundesgesetzen existieren aber noch in jedem Bundesland eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen die dazu ergänzend wirken. 

Exemplarisch werden nachfolgend anhand des Landesrecht NRW die rechtlichen Vorgaben erläutert. Wie in den anderen Bundesländern auch, baut die Landesgesetzgebung in Form des Landeswassergesetzes NRW mit seinen Verordnungen auf das WHG auf.

Der § 57 (2) LWG NRW verpflichtet den Betreiber von Entwässerungsanlagen immer die a. a. R. d. AT innerhalb angemessener Fristen einzuhalten. Hierbei wird sich explizit auf den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage bezogen. Was nach Ansicht des Gesetzgebers angemessene Fristen sind, wird über den §61 und der damit verbundenen Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwVKan geregelt 

Zu der SüwVKan wurde ein Runderlass Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen verabschiedet, der in seiner Anlage fordert, daß bei Exfiltration der Schaden innerhalb der nächsten 10 Jahre  zu beseitigen ist. Je nach Schwere des Schadens und Lage der Kanalhaltung kann auch unverzügliches Handeln erforderlich sein.

 

2. Technische Notwendigkeit

2.1 Infiltration und Exfiltration

Schäden an Stutzen verbunden mit Undichtigkeiten haben je nach Grundwasserstand und Schichtenwasser Infiltration oder Exfiltration zur Folge.

Die Infiltration führt zu Fremdwasser und damit zu hydraulischen Mehrbelastungen der Kanalnetze und der anschließenden Kläranlagen. Weitere Folgen können die Absenkung von Grundwasser sein. Durch das eindringende Wasser kann auch das Auflager und Boden mit in den Kanal geschwemmt werden. Die dadurch verursachte Hohlraumbildung zieht Absackungen und Einstürze nach sich.

Die Exfiltration kann zu Schäden an Bauwerken z.B. durch Vernässung führen. Das ausfließende Abwasser beschädigt aber auch das Rohrauflager. Im ungünstigsten Fall wird das Auflager komplett abgetragen.

2.2 Bauliche Folgeschäden

An unsachgemäß eingebauten Stutzen finden sich immer wieder auch Schäden an der Rohrwand in Form von Quer- und Längsrissen. Insbesondere anfänglich relativ kleine Quer- und Längsrisse können sich, je nach Belastungsverhältnisse (z.B. durch große Überdeckung, hohes Verkehrsaufkommen), zu entsprechenden Rohrschäden ausweiten. Im ungünstigsten Fall ist die relativ einfache Stutzensanierung dann nicht mehr möglich.

2.3 Hydraulische Beeinträchtigungen

Einragende Stutzen wirken sich ungünstig auf die Hydraulik von Kanalnetzen aus. Je nach Rohr- und Stutzendimension kann sich der Querschnitt im zweistelligen Prozentbereich verringern. Rechnerisch einwandfreie Haltungen können dann zu hydraulischen Problemfällen werden.

Die einragenden Stutzen wirken weiterhin auch als Schmutzfänger. Verhindert der einragende Stutzen dann noch die Reinigung, kann sich eine dauerhafte Geruchsemission entwickeln und Verstopfungen verursachen.

2.4 Hygienische Probleme

Zurückliegende Stutzen bieten Ratten ideale Möglichkeiten Rattennester zu bilden. Der angrenzende Boden und das Auflager werden dabei geschädigt und abgetragen und können zu den schon o. g. Folgen führen.

Um die Rattenpopulation innerhalb der Kanalisation zu minimieren, ist der Lebensraum so unwirtlich wie möglich zu gestalten. Rückzugsmöglichkeiten über die Stutzen sollten dabei weitgehend eingeschränkt werden, zumal über die seitlichen Zuläufe häufig Nahrung in Form von Essensresten zugeführt wird.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Dipl.-Ing. Frank Restemeyer
Stadt Gladbeck
Wilhelmstraße 61
45964 Gladbeck
Tel.: 02043 99-0



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