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IKT-eNewsletter Juli 2006
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IKT-Newsletter
Einige Gedanken zur Sanierung von Hausanschlüssen
 

Die Sanierung von Hausanschlüssen wird seit mehr als zehn Jahren diskutiert. Einiges ist inzwischen geschehen, es genügt aber nicht. Im Jahre 1995 wurde in der Landesbauordnung geregelt, dass Hausanschlüsse in zwei Zeitstufen saniert werden sollen. Zuerst die Anschlüsse in Wasserschutzgebieten aus Baujahren, von denen man wusste, dass die Qualität der Bauausführung nicht ausreichte, um einen dichten Kanal auf Dauer zu gewährleisten. Danach sollten in den folgenden zehn Jahren die restlichen folgen.

von Ministerialrat a.D. Dr.-Ing. Eckhart Treunert

 

Öffentliche und private Kanäle gemeinsam sanieren

Dass die Landesbauordnung zusammen mit der Selbstüberwachung Kanal erschien war kein Zufall, sondern bewusst von den beiden zuständigen Referaten im Bau- und Umweltministerium geplant worden. Schon damals war aus verschiedenen Pilotvorhaben bekannt, dass die gemeinsame Sanierung der öffentlichen und privaten Kanäle zu erheblichen Einsparungen führt, bis zu 40 Prozent. Das ist auch sehr verständlich, wenn die Straßendecke für die Sanierung aufgerissen und wieder erneuert werden muss.

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Mit Injektion
sanierter Anschlussstutzen

Es hat sich in der Zwischenzeit auch in Gebieten mit hohem Fremdwasseranfall oder mit Belastungen des Grundwasser aus undichten Kanälen gezeigt, dass nur die gemeinsame Sanierung der beiden Bereiche zu dichten Kanälen führt, da die Anschlussstellen der Schwachpunkt der Sanierungen sind. Der Übergang vom privaten zum öffentlichen Netz, der Anschlussstutzen ist der häufigste Schadensfall und seine Dichtung macht bei einer getrennten Sanierung heute noch Schwierigkeiten.

Die Inspektions- und Sanierungstechniken haben heute seit 1995 erheblich Fortschritte gemacht. Von Satellitenkamera mit Panoramabild war damals nicht die Rede, genauso wenig von den heute bei guter Ausführung ausgereiften Linertechniken, die das Aufreißen der Straße in vielen Fällen überflüssig machen. Trotzdem haben auch die neueren Pilotvorhaben in Köln, Billerbeck und anderen Orten gezeigt, dass der damals entwickelte Grundsatz, eine gemeinsame Sanierung beider Bereiche durchzuführen und ein in einem abgegrenzten Teilbereich der Gemeinde ein flächendeckend dichtes Kanalnetz zu schaffen, der kostengünstigste und aus wasserwirtschaftlicher Sicht erfolgreichste Weg ist.

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Undichter Anschluss:
Grundwasserinfiltration

Bei der Frage, was ein dichtes Kanalnetz ist, gibt es unterschiedliche Positionen. Es ist verständlich, dass das Baugewerbe und andere Dienstleister, die bei der Sanierung einen wichtigen Markt sehen, eine als maximal zu bezeichnende Forderung nach einer wirklich im physikalisch Sinne als dicht zu bezeichnende Kanalisation aufstellen. Den Gegenpol dazu bilden die Betroffenen, die die erheblichen Kosten für die Inspektion und Sanierung tragen sollen. Sie fragen, ob das ganze überhaupt sinnvoll und notwendig sei. Vor allem dann, wenn man oberflächlich keinen Schaden und damit keinen Anlass für die Geldausgabe sieht. Dazwischen steht der Wasserwirtschaftler, der in vielen Fällen einen Schaden durch Fremdwasser oder durch eine Grundwasserverschmutzung erkennt, aber eben nicht in allen Fällen. Solche Widersprüche sollen die Regelwerke lösen, in dem für die jeweilige Situation die richte technische Lösung nennen.

Leider gibt es kein in sich abgestimmtes Regelwerk für die allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, das den ganzen Ablauf von der Inspektion bis zur Abnahme der Sanierung umfasst. Die verschiedenen Veröffentlichungen der DWA, des DIN, einzelner Bundesländer, die dann noch nicht einmal als a.a.R.d.T. also z.B. als Arbeitsblätter sondern zurückhaltend als Merkblätter bezeichnet werden, zeigen, dass sich ein einheitliches auf die Schadensfälle abgestimmtes Vorgehen noch nicht durchgesetzt hat.

Dazu kommt, dass durch nicht ausreichend geplante Sanierungen von öffentlichen, aber auch von privaten Kanälen Schäden durch den Anstieg des Grundwassers verursacht wurden. Wer einmal Wasser im Keller hatte, kann die Bürger verstehen, die vor einer Vernässung der Grundmauer Angst haben und lieber einen Schaden außerhalb des Hauses in Kauf nehmen als einen durchnässten Keller.

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Inspektionskamera im Einsatz

Die beiden Ministerien in NRW haben inzwischen zusammen noch eine Reihe weiterer Vorhaben zur Sanierung durchgeführt, verschiedene Veröffentlichungen zu der Technik der Inspektion und Sanierung herausgegeben und Informationsblätter für die Bürger erstellen und verteilen lassen. Es stellt sich die Frage, warum es dann doch nicht in ganz NRW sondern nur in einzelnen Gemeinden Fortschritte gibt. Die Techniken sind vorhanden, Erfahrungen mit der flächendeckenden Sanierung sind gemacht, die gesetzlichen Grundlagen bestehen. Es wird zwar im Augenblick geprüft, die Regelung in das Landeswassergesetz zu übernehmen. Aber ob das hilft? Wenn man auf die erfolgreichen Pilotvorhaben schaut, in denen eine flächendeckende Sanierung durchgeführt wird, haben sie alle eines gemeinsam. Das Vorgehen läuft nach einem sehr ähnlichen Muster ab.

In allen Fällen hat die Gemeinde aus wasserwirtschaftlichen Gründen die Initiative ergriffen und die Bürger davon überzeugt, dass eine Sanierung der Hausanschlüsse aus sachlichen Gründen notwendig ist. Da nicht alle Bürger den fachlichen Argumenten zugänglich waren, musste in wenigen Fällen meist weniger als zehn Prozent der Bürger auch ein gewisser Nachdruck durch eine rechtliche Regelung aufgebaut werden. Die meisten Bürger, meist über 90 Prozent waren aber einverstanden, wenn sie die Schäden und ihre Folgen gesehen haben.

Der normale Ablauf eines solchen Projektes war:

In der Gemeinde wird ein Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall oder bekannten Grundwasserschäden festgelegt. Dabei wurde natürlich das wasserwirtschaftliche Gefährdungspotenzial in Wasserschutzgebieten oder im Lockergestein berücksichtigt,

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Bürgerinformation
der Stadt Herne

Um einen erfolgreichen Ablauf sicherzustellen wurde dieser genau in seiner zeitlichen Abfolge geplant. Dabei musste in erheblichen Umfang Rücksicht auf die Bürger genommen werden. Zur Planung gehört auch ein Konzept für Beratung der Bürger durch Gemeinde oder Abwasserbetrieb.
Die Bürger wurden schon in der Planungsphase durch allgemeine Informationen in schriftlicher aber auch in mündlicher Form unterrichtet

Diese enge Zusammenarbeit vermied bei den Bürgern das Gefühl des Alleingelassenwerdens und damit die Furcht vor der unbekannten Aufgabe.

Die Hausanschlüsse wurden soweit wie möglich vom Hauptkanal aus im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kanal optisch untersucht. Bei größeren Grundstücken musste die Untersuchung auf dem Grundstück ergänzt werden. Ob es lohnend ist, die Grundleitungen zu untersuchen hängt von ihrem Alter und dem baulichen Zustand der Anlage ab. Es ist zu überlegen, ob der Aufwand lohnt, nur um festzustellen, dass die Leitungen wie erwartet undicht sind. In Gebieten mit hohem Fremdwasseranfall und entsprechendem Grundwasserstand müssen Lösungen für den Schutz der Gebäude vor Vernässung gefunden werden. Auch dafür gibt es heute schon Lösungsansätze. Manchmal kann es notwendig werden, durch ein Grundwassermodell Klarheit über die Entwicklung des Grundwasserstandes nach der Sanierung zu bekommen.

Die anschließende Sanierung der Hausanschlüsse ist Sache der Bürger. Hier kann die Gemeinde aber wesentlich zur kostengünstigen und erfolgreichen Sanierung durch entsprechende Beratung beitragen. Die Art der Sanierung sollte mit den Maßnahmen am öffentlichen Kanal abgestimmt sein, damit keine Schäden an Materialübergängen oder an der Einbindung des privaten Kanals entstehen. Durch die gemeinsame Beauftragung der Sanierung von mehreren Hausanschlüssen sinken die Kosten.

Die Grundleitungen können häufig durch an der Decke oder an den Wänden abgehängte Leitungen ersetzt werden, die leicht zu überwachen und zu reparieren sind. Aber auch andere technische Lösungen sind denkbar. Die alten defekten Grundleitungen können z.B. als Drainageleitungen genutzt werden, wenn das Drainagewasser nicht dem Kanal zugeleitet wird. Um sicherzustellen, ob die Sanierung erfolgreich war, ist es unbedingt notwendig, die Maßnahmen durch einen entsprechend ausgebildeten Fachmann abzunehmen. Das kann ein Mitarbeiter der Gemeinde aber auch ein beauftragter Dritter der Gemeinde sein. Diese fremde Abnahme gibt auch dem Bürger Sicherheit.

Dieser Ablauf ist nicht neu, sondern in vielen Projekten bewährt. Eine Reihe von Fragen, die immer wieder gestellt werden, ist aber noch offen.

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Inspektion einer Anschlussleitung
vom Hauptkanal aus

Ist diese Aufgabe überhaupt zu schaffen? Ich meine ja. Bei rund 1,5 Mio. Hausanschlüssen in NRW ( geschätzt) müssen bei einer vorgesehenen Dauer von 15 Jahren jährlich 100.000 Anschlüsse geprüft und gegebenenfalls saniert werden. Wenn man von 200 Arbeitstagen ausgeht, sind das 5.000 pro Arbeitstag. Da nicht alle Anschlüsse aus den kritischen Jahren stammen, liegt der Bedarf bei der Sanierung niedriger. Ich rechne deshalb mit rund zwei Arbeitstagen pro Anschluss im Durchschnitt, darin sind die Anschlüsse, die in Ordnung sind, und die Anschlüsse, die aufwändig erneuert werden müssen, enthalten. Es werden also geschätzt rund 10.000 Mitarbeiter benötigt, die sich mit der Aufgabe in NRW 15 Jahre lang beschäftigen. Bei der großen Zahl der Sanitär- und Heizungsbauer, Tiefbauer und Rohrsanierer in NRW, die für diese Aufgabe in Frage kommen, ist selbst die doppelte Zahl der benötigten Mitarbeiter kein Problem. Diese Zahlen müssten natürlich noch einmal verifiziert werden.

Die Lösung wird noch erleichtert, wenn man die Frage beantwortet, ob alle Anschlussleitungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht gleich dicht sein müssen. Dass die Leitung aus einem Gebäude mit gewerblicher Nutzung in einem Wasserschutzgebiet dicht sein muss, kann man wohl nicht ernsthaft in Frage stellen. Gilt das aber auch für ein Einfamilienhaus in einem Gebiet mit dichtem Mergel? Hier reicht vielleicht die optische Inspektion, um grobe Schäden zu erkennen. Das kann anders aussehen, wenn die Kanalisation unter bestimmten Belastungen unter Druck betrieben wird, der sich auch in den Anschlussleitungen aufbaut. Dann tritt durch eine Leckage wesentlich mehr Abwasser aus als bei einer echten Freispiegelleitung. In diesen Bereichen ist eine Druckprobe kaum vermeidbar. In anderen Regelungen wie z.B. den Anforderungen an die Trennkanalisation und den Anforderungen an die Versickerung des Niederschlagswassers, werden an die Behandlung des Niederschlagwassers abgestufte Anforderungen gestellt. Diese können auch zu einer Grundwasserbelastung führen. Diese Gedanken können nur Anstöße sein, auch das muss näher durchdacht werden.

Auch die Frage, wieweit der Bürger aus technischer Sicht ernsthaft für den Zustand der Anschlussleitung verantwortlich ist, stellt sich. Meist umfasst der öffentliche Bereich nur den öffentlichen Kanal in der Straße. Die Grundstücksanschlussleitung in der Straße zur Grundstücksgrenze ist schon Sache des Bürgers. Nur, was soll er mit der Leitung machen. Er kann sie nicht prüfen und sanieren ohne Beteiligung der Gemeinde. Über die heute häufigen Straßenaufbrüche für Kabel- und Rohrverlegungen wird er kaum informiert. Eine Prüfung, ob bei den Arbeiten der private Kanal beschädigt wurde, ist ihm nicht möglich und die Gemeinde ist dafür nicht zuständig, da der Kanal ja privat ist. Nur den möglichen Schaden, wenn er nach Jahren entdeckt wird, muss der Eigentümer tragen. Eine den Bürger überfordernde Situation.

Welche Qualifikation muss der Sachkundige haben, der die Maßnahmen nach Abschluss prüft, wird sehr unterschiedlich geregelt. Da gibt es unterschiedlichste Angebote der technisch-wissenschaftlichen Vereine und Gemeinden für deren Nachweis. Dieser Wettbewerb der Ausbildenden erschwert den Sachkundigen die Arbeit in den einzelnen Gemeinden.

Bei genauem Hinblicken finden sich die rechtlichen Regelungen zu diesen Fragen in der Landesbauordnung, im Landeswassergesetz, in der Mustersatzung zur Abwasserbeseitigung des Städte- und Gemeindebundes. Zum Teil besteht auch noch eine Beziehung zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal.

Die Landesbauordnung regelt im § 45 Abs. 4, dass im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen

Damit ist eigentlich alles gesagt, was als Grundforderungen hinsichtlich der Dichtigkeit zu sagen ist. Auch die Gemeinde kann sich diese Bescheinigung zeigen lassen und damit natürlich auch hinterfragen. Die genaue Definition der Anforderungen an die Dichtigkeit und die Art der Prüfung kann nur in ergänzenden Regeln, die aber ausreichende Anpassungsmöglichkeiten bieten, beschrieben werden. Ähnliches gilt für die Aufgabe des Sachkundigen. Die Frage, warum die Gemeinden die Möglichkeiten dieses Paragraphen nur begrenzt nutzen, muss politisch, also nach dem Wollen der Räte beantwortet werden.

Das Gleiche gilt für die Frage nach der Umsetzung des Abs. 5 mit den Fristen für die Sanierung. Die Fristen sind die wasserwirtschaftlichen Anforderungen, wenn auch sehr grob, gestaffelt. Die Regelung lautet:

Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet, zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde oder zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurde, endete die Frist am 31. Dezember 2005.

Wenn sie umgesetzt worden wären, wären die Wasserschutzgebiete in erheblichen Umfang vor Belastungen aus Kanalisationen geschützt worden. Ob hier den Betroffenen nach Ablauf der Frist ein angemessener Zeitraum für die Sanierung gewährt werden kann, hängt von der politischen Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Probleme ab.

Im Abs. 6 des § 45 LBO wird den Gemeinden die Möglichkeit geboten, für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festzulegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.

Auch diese Regelung entspricht dem heutigen Ablauf. Es können die Gebiete festgelegt werden, in denen aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Sanierung vorrangig ist. Auch die Abnahme der Maßnahme nach Abschluss durch von der Gemeinde zugelassen Sachkundige ist möglich.

Selbst zu den Kosten der Gemeinden bei der Beratung der Bürger ist etwas zu finden. Im § 53c des Landeswassergesetzes steht der Satz: "Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage."

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Abgrenzung private Anschlussleitung
und öffentlicher Kanal

Zur Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Bereich wird in der Mustersatzung in § 2 unter Punkt 6 vorgeschlagen, dass die Grundstücksanschlussleitung zur öffentlichen Abwasseranlagen gehört. Es werden natürlich auch die Alternativen genannt. Wenn eine Gemeinde diese Lösung nachträglich aufgreifen will, muss ein Übergang von der jetzigen Regel öffentlicher Kanal ohne Grundstücksanschlussleitungen zu der neuen Lösung einschließlich Grundstücksleitung gefunden werden. Dazu bietet sich der Zeitpunkt nach der Sanierung an. Die Kosten für die letzte Sanierung hat dann der Bürger getragen. Da alle Grundstücke betroffen wären, wäre auch die deutsche Gleichbehandlung gewahrt. In den Paragraphen 13 und 15 der Mustersatzung sind die Regelungen der Landesbauordnung zur Dichtheitsprüfung, zur Abnahme der Leitungen umgesetzt und im § 14 ein Zustimmungsverfahren zur Herstellung oder Änderung des Anschlusses geschaffen worden. Damit sind auch für alle in den Pilotvorhaben abgewandten Verfahren Regelungen Vorschläge für die Satzung vorhanden.

Um mit der Aufgabe dichte Hausanschlüsse Fortschritte zu erzielen sind deshalb kaum neue gesetzliche Regelungen notwendig. Das, was heute in den auf diesem Gebiet aktiven Gemeinden geschieht, ist durch die Regelungen gedeckt. Was fehlt, sind zwei Elemente.

Das wichtigste ist der politische Wille, diese Aufgabe erfolgsorientiert aufzugreifen. Das Land muss den Gemeinden ein politisches Signal geben, dass es diese Aufgabe für wichtig und für lösbar hält. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Im Landtag könnten entsprechende Anfragen oder Anträge gestellt werden. Das Ministerium kann bei passender Gelegenheit in der Presse darauf hinweisen.

Eine klare Lösung wäre eine geeignete Beteiligung des Landes zur Unterstützung der Eigentümer. Dies kann durch eine Förderung der Fälle geschehen, in denen diese notwendig ist. Für die Gebäude oder Wohnungen, für die die Kosten der Sanierung der Hausanschlüsse bei der Ermittlung der Mieteinnahmen steuerlich geltend gemacht werden können, kann die Finanzierung im Rahmen der Gebäudeunterhaltung gedeckt werden. Bei der Gebäudeunterhaltung fallen regelmäßig Kosten für die Sanierung von Dächern, Sanitäranlagen, Elektroanlagen, Antennen und anderen Gewerken an, die oft höher sind, als die Kosten für die Sanierung der Hausanschlüsse. Selbst für Gebäude mit wenigen Eigentumswohnungen verteilen sich die Kosten und dürften ohne Probleme tragbar sein. Schwerer haben es die Besitzer von eigengenutzten Einfamilienhäusern ohne diese Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung. Diese wären für eine Hilfe, in welcher Form auch immer, dankbar. Als Bestätigung der Eigennutzung würde der Steuerbescheid des letzten Jahres genügen, wenn in ihm keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen sind. Auch das kann nur ein Gedanke sein, der mit der Steuerverwaltung geprüft werden sollte.

Das zweite Element wäre eine eindeutige Vorgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die zu einem das der jeweiligen Situation angepasste Anforderungsprofil für die Prüfung und Sanierung der Anschlüsse und zu einer für die Bürger kostengünstigen Lösung der Aufgabe führt. Dazu gehören auch die Kriterien, die eine Fachfirma hinsichtlich der Ausbildung des Personales und der Ausrüstung mit Geräten erfüllen muss, die erfolgreich die Hausanschlüsse prüfen und sanieren will. Auch die notwendigen Kenntnisse und Ausrüstung der mit der Abnahme Beauftragten muss diesen Vorgaben für die Prüfung und Sanierung angepasst werden. Sie müssen in der Lage sein, Aussagen zur sachgerechten Sanierung in einem Gebiet machen zu können. Die Fortführung des heutigen Vorgehens vergrößert nur die Schäden und erhöht die Kosten, wie bei allen Bauwerken, die unzureichend gewartet werden.

Eines ist sicher: Durch eine machbare, wenn auch nicht hundertprozentige Lösung für die Prüfung und Sanierung der Grundstücks- und Hausanschlüsse wird der heutige Zustand wesentlich besser werden und die wasserwirtschaftlichen Probleme bei Fremdwasser und Grundwasserbelastung verringert. Also lieber eine etwas einfachere Lösung als keine. In einigen Jahren kann diese nicht hundertprozentige Lösung den Erfahrungen entsprechend fortgeschrieben werden.


Veröffentlicht im abwasser-report 2.06

Autor:

Ministerialrat
a.D. Dr.-Ing.
Eckhart Treunert

Ministerialrat a.D. Dr.-Ing. Eckhart Treunert
Vorsitzender des IKT-Fördervereins
der Netzbetreiber e.V.
Exterbruch 1
45886 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 17806-0
Fax: 0209 17806-88
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