| IKT-eNewsletter Juli 2003 | |
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Sanierung von Hausanschluss-Stutzen – rechtliche und technische Notwendigkeit |
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Zahlreiche Untersuchungen zeigen, daß Hausanschluss-Stutzen sehr häufig schadhaft sind. Laut ATV-Schadensstatistik sind sie sogar das häufigste Schadensbild, auf das man in der öffentlichen Kanalisation trifft. Die Sanierung dieser Schäden ist sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht dringend notwendig. Auf dem IKT- Forum Hausanschluss- Stutzen am 26. März 2003, das vom IKT – Institut für Unterirdische Infrastruktur veranstaltet wurde, stellte Dipl.-Ing. Frank Restemeyer, Stadt Gladbeck, die rechtlichen und technischen Notwendigkeiten für die Sanierung von Stutzen dar. Ca. 100 Teilnehmer aus ganz Deutschland nahmen an diesem Forum teil und diskutierten intensiv die Problematik. Für diejenigen, die nicht daran teilnehmen konnten, geben wir die Ausführungen von Dipl.-Ing. Frank Restemeyer hier wieder:
Sanierung von Hausanschluss-Stutzen
Dipl.-Ing.
Frank Restemeyer
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1. Rechtliche NotwendigkeitUndichte Stutzen wirken durch Exfiltration und Infiltration auf Grundwasser und Boden ein. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an defekten Stutzen innerhalb eines kommunalen Abwassernetzes handelt es sich nicht um vielleicht zu vernachlässigende Einzelfälle, sondern es findet eine maßgebliche schadhafte Beeinflussung des Grundwassers und des Bodens statt. Der Gesetzgeber hat auf Bundes- und Landesebene entsprechende Gesetze zum Schutz von Wasser und Boden erlassen. 1. 1 BundesgesetzeAuf Bundesebene regelt das Wasserhaushaltsgesetz WHG und das Bundes-bodenschutzgesetz BBodSchG den Umgang mit Wasser und Boden. Das WHG verpflichtet schon in § 1a zu der entsprechenden Sorgfalt, um Verunreinigungen und nachteilige Veränderungen des Grundwassers zu verhindern. WHG §1a(2) „Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“ In § 2 WHG wird weiterhin festgelegt, das die Benutzung eines Gewässers (hier Grundwasser) einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Somit liegt bei Infiltration und Exfiltration (entspricht einer dauerhaften Entnahme) eine nicht genehmigte Benutzung des Gewässers vor. Neben dem WHG zwingt das Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG die Betreiber von Abwasseranlagen und natürlich auch jeden anderen Bürger zu einem verantwortlichen Umgang mit dem Boden. Die §§ 1 und 6 regeln Umgang und Verantwortlichkeit hinsichtlich des Bodens.
BBodSchG. §1
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Dipl.-Ing.
Frank Restemeyer |
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