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Grundstücksentwässerung: Neue Regeln für Dichtheitsprüfung in NRW geplant

Beitrag vom 19. Februar 2020
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Mann in dunklem Anzug hält Mikrofon

Hans-Jürgen Fragemann vom NRW-Umweltministerium berichtete bei einer offenen Arbeitssitzung des KomNetABWASSER über die neuesten Entwicklungen in Sachen NRW-Dichtheitsprüfpflicht.

In Nordrhein-Westfalen soll die Zustands- und Funktionsprüfung für private Abwasserleitungen nun auch in Wasserschutzgebieten nicht mehr verlangt werden. Das hat der Landtag beschlossen. Nur noch bei Neubau, wesentlichen Veränderungen und konkretem Verdacht soll die Prüfung verpflichtend sein. Industrie und Gewerbe müssen weiterhin prüfen lassen. Das NRW-Umweltministerium arbeitet an entsprechenden Änderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW.

Zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen hat der nordrhein-westfälische Landtag beschlossen, dass der § 8 der SüwVO Abwasser NRW Teil 2 substanziell geändert werden soll. Hans-Jürgen Fragemann aus dem NRW-Umweltministerium berichtete kürzlich bei einer offenen Arbeitssitzung des Kommunalen Netzwerks Abwasser (KomNet­AB­WAS­SER) zum aktuellen Sachstand.

Die zu erwartende Neuregelung sehe demnach unter anderem vor, dass die bestehende Prüffrist 2020, die derzeit noch für private Abwasserleitungen gilt, die in Wasserschutzgebieten häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, entfallen wird, so Fragemann. Das Umweltministerium NRW arbeite aktuell an einer entsprechenden Änderung der bestehenden Rechtslage.

Prüffrist 2020 entfällt für häusliches Abwasser

Publikum in Tagungssaal

Etwa 110 Gäste aus Abwasserbetrieben informierten sich im IKT über aktuelle Themen des Kanalbetriebs.

Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (Landtags-Drucksache 17/8107) beauftragt, eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) nur noch bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen zu ver­langen. Demnach soll in Wasserschutzgebieten für private Ab­was­ser­lei­tungen, die häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, die bestehende Frist 2020 zur Durchführung einer Zustands- und Funk­tions­prüfung künftig entfallen. Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sollen dagegen – genauso wie die Regelungen über die bereits abgelaufene Frist 2015 – unberührt bleiben.

Umsetzung des Landtagsbeschlusses

Das Umweltministerium NRW werde die vom Landtag beschlossene Änderung in einer Änderungsverordnung umsetzen, erläuterte Fragemann. Der Entwurf der Änderungsverordnung werde den beteiligten Kreisen wie den kommunalen Spitzen­ver­bänden, den Fach­ver­bänden und den anerkannten Natur­schutz­ver­bänden zur Anhörung zugehen. Nach Auswertung der Ergebnisse der Anhörung und einer Kabinetts­befassung werde der Entwurf dann dem Landtag zugeleitet. Mit einer Verabschiedung sei voraussichtlich frühestens im 3. Quartal 2020 zu rechnen.

Wasserhaushaltsgesetz beachten

schematische Grafik einer Grundstücksentwässerungsanlage während der Inspektion mit einem Kamerawagen

Eigentümer sind auch weiterhin per Gesetz verpflichtet, ihre privaten Entwässerungsanlagen zu überwachen.

Auch wenn in NRW demnächst keine Funktionsprüfung mehr verlangt wird: Weiterhin ist derjenige, der eine Abwasseranlage betreibt, nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, Zustand und Funk­tions­fähig­keit ihrer Abwasserleitungen zu über­wachen. Für Grundstücks­eigentümer in Wasser­schutz­gebieten sei es allerdings aktuell ratsam, so die Experten vom KomNetABWASSER, zunächst die gesetz­lichen Ent­wicklungen zur Änderung der Selbst­über­wachungs­verordnung Abwasser NRW ab­zu­war­ten, wenn es um die Beauf­tragung von Zustands- und Funk­tions­prüfungen geht, die allein dem Zweck der Erfüllung der Selbst­über­wachungs­pflichten dienen und keine akuten Schadens­verdachts­fälle bestehen wie beispiels­weise bei Leitungs­verstopfungen oder Absackungen an der Gelände­oberfläche.

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